Update zum Visum bei (E-)Sports-Events

by msk


In meinem letzten Blog-Beitrag habe ich über die Visa-Problematiken, speziell von nicht EU-Bürgern, in der globalen (E-)Sports-Welt berichtet. Diese mussten in einem komplizierten Verfahren sowohl eine Aufenthaltsgenehmigung als auch eine Arbeitserlaubnis beantragen. Das Auswärtige Amt hatte bereits Ende 2018 angekündigt, es ausländischen E-Sportlern aus Nicht-EU-Staaten durch eine Verwaltungsanweisung ermöglichen zu wollen, in einem vereinfachten Verfahren für einen kurzen Zeitraum eine Genehmigung für die Teilnahme an Turnieren in Deutschland zu erhalten.
Nun gibt es hierzu entscheidende News. Ende 2019 hat der Gesetzgeber der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung zugestimmt. Diese soll am 01.03.2020 in Kraft treten. Nicht aber der E-Sports war Auslöser für die Änderungen, sondern vielmehr das medial breit diskutierte politische Themenfeld der Fachkräfteknappheit und notwendigen -einwanderung. Die Änderungen der Beschäftigungsverordnung sollen das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, welches ebenfalls ab 01.03.2020 in Kraft tritt, plausibel ergänzen. Demnach soll die Aufenthaltsgenehmigung auch für nicht nur kurze Aufenthalte zu Turnieren oder Bootcamps möglich sein. Es ist also ein rechtlicher Rahmen geschaffen worden, die es E-Sportlern und deren Organisationen massiv erleichtern werden, an Wettkämpfen zu partizipieren, zu trainieren und gar Ihren Firmensitz in Deutschland zu haben. Somit gelten vergleichbare Regelungen wie für gewöhnliche Berufssportler aus Nicht-EU-Staaten.

Was sind die entscheidenden Änderungen?

Durch die Gesetzesänderung gab es entscheidende Impulse für den Aufenthalt von E-Sportlern. So wird durch den neuen § 22 Nr. 5 BeschV die Genehmigung für einen längeren Aufenthalt des E-Sportlers aus seinen beruflichen Gründen möglich - quasi eine Art „E-Sports-Visum“ eingeführt. Dies wird dadurch erreicht, indem man im Referentenentwurf darauf geachtet hat, die Regelungen für E-Sportler an die der Berufssportler anzugleichen. Demnach bedarf es folglich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr, wenn der E-Sportler (der nun dementsprechend als mit dem Berufssportler vergleichbar gilt) an einer am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtung eingesetzt wird und

  • er das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • er von der Organisation ein Mindestbruttogehalt in Höhe von 50% der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung (für das Jahr 2020 West: 3.450 EUR; Ost: 3.225 EUR) erhält, und
  • der für den eSport zuständige deutsche Spitzenverband die berufsmäßige Ausübung bestätigt.

Der genannte zuständige deutsche Spitzenverband für den Bereich des E-Sports ist der 2017 gegründete „eSport Bund Deutschland e.V. (ESBD)“, der hierfür hart gekämpft hat.

Fazit

Diese Gesetzesänderung kann man nur begrüßen. E-Sportler aus Nicht-EU-Staaten können nun durch das vereinfachte Verfahren auch längerfristig der beruflichen Tätigkeit „E-Sports“ in Deutschland nachgehen, ohne unnötig vom Gesetzgeber und den Behörden ausgebremst zu werden. Dabei ist es egal, ob sie nur an einem Wochenende an einem Turnier teilnehmen oder mehrere Wochen an einem Bootcamp partizipieren möchten. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die o.g. Kriterien eingehalten werden. Speziell im Hinblick auf die ersten beiden Voraussetzungen könnten dennoch Probleme entstehen. E-Sportler beginnen immer früher, auf hohem Niveau für Organisationen aktiv zu werden. Andererseits ist der Markt an E-Sportlern derartig aufgebläht, dass viele E-Sportler, die nicht zur absoluten Elite gehören (z.B. in Tier 2/3 Teams) Probleme haben werden, auf das Mindestgehalt von 3.450 EUR zu kommen. Es bleibt somit abzuwarten, ob die Visa-Probleme für zumindest immer lukrativer werdende E-Sports-Veranstaltungen gänzlich vom Tisch sind. Der Gesetzgeber hat aber einen ersten Teil dazu beigetragen, dass sich Deutschland als Austragungsort für hoch dotierte internationale E-Sports-Veranstaltungen und auch für Organisationen per se weiter etabliert. Dieses wird dennoch weiterhin von dem Fakt getrübt, dass auch im Jahre 2020 der DOSB die Kernfrage, ob E-Sports in seiner Gesamtheit unter das Dach des organisierten Sports fällt, mit Nein beantwortet. E-Sports gilt damit immer noch nicht als anerkannter Sport. Es wird weiterhin zwischen dem sportfernen eGaming (Shooter, MOBAs etc.) und (E-)Sportsimulationen (FIFA, PES etc.) unterschieden. Dass E-Sports ähnliche mechanische Anforderungen hat wie Tischtennis, Sportschießen, Darts, Schach usw., lässt den DOSB weiterhin kalt. Da hilft auch kein E-Sports-Visum…


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