Markenrecht - Sind Äpfel doch mit Birnen vergleichbar?

by msk


In diesem etwas anderen Blog soll es sich rund um die Sensibilisierung für Marken drehen. Vielerorts ist die Wirkung und Strahlkraft von Marken im Alltag – auch im rechtlichen Sinne – noch gänzlich unterschätzt. Die Potenziale und Risiken sind gleichermaßen hoch.


Veranschaulicht wird die Thematik an zwei unterschiedlichen praxisnahen Beispielen: Apple und Valve/DotA 2.

Markenrechtsstreit zwischen Apple Inc. und Pear Technologies Ltd.

Wer bisher annahm, dass Äpfel mit Birnen nicht zu vergleichen sind, wird sich nun verwundert die Augen reiben. Jedenfalls dann, wenn wir aus markenrechtlicher Sicht von einer Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Ähnlichkeit von Marken sprechen. Dieses kommt in der Praxis sehr häufig vor. Unternehmen A möchte von Unternehmen B profitieren, in dem es ein ähnliches Zeichen oder Logo als Unternehmensaushängeschild entwirft, dieses als Marke anmeldet und im geschäftlichen Verkehr nutzt. So erhofft man sich gedankliche Assoziationen beim Kunden und eine dementsprechende Umsatzsteigerung mit folgender erhöhter Reputation. Doch ganz so einfach ist es zum Glück nicht.

Gegenüberstellung der betroffenen Marken

So hat Apple erfolgreich vor dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) gegen die Eintragung einer Marke, welche die Silhouette einer Birne zeigt, Widerspruch eingelegt.

 

Das chinesische Unternehmen Pear Technologies hatte vor rund drei Jahren die Silhouette einer Birne zur Markeneintragung angemeldet. Pear Technologies ist, wie auch Apple, unter anderem auf dem Gebiet der Computertechnik tätig und vertreibt Produkte rund um digitale Karten und Navigationslösungen, vorwiegend im asiatischen Raum.

 

Apple ließ das nicht auf sich sitzen und legte erfolgreich beim EUIPO Widerspruch ein. Die Begründung war plausibel: Eine Birne als Obst rufe bei potentiellen Kunden eine Verwechslungsgefahr mit dem angebissenen Apfel-Logo hervor. Die Chinesen wollen durch Verwendung eines Logos einer anderen Obstsorte vom immens hohen Image sowie der allgemeinen Bekanntheit Apples am Markt profitieren. Verständlich oder?

Pear Technologies führte hingegen aus, dass das von ihr verwendete anders aussehende Obst erstens nicht charakteristisch angebissen sei und es sich zweitens um eine Wort-/Bildmarke handele, da der Schriftzug „Pear Technologies“ unter dem Logo angebracht ist, womit eine Verwechslungsgefahr nicht bestünde, da man die Marke als Ganzes betrachten müsse.

Was stimmt nun?

Was stimmt denn nun? Trifft der Spruch, dass Äpfel nicht mit Birnen vergleichbar sind, wirklich zu? 'Schließlich schmecken sie doch anders und sehen auch unterschiedlich aus', möchte man meinen.


Das EUIPO entschied, dass Äpfel und Birnen aus biologischer Sicht in einem engen Zusammenhang stünden. Die Ähnlichkeit sei zwar schwach ausgeprägt, birge hingegen das Bestehen einer Verwechslungsgefahr (ähnliche Farbe, süßer Geschmack, ähnliche Form samt Stiel) und das reiche aus. Ferner stellte das EUIPO fest, dass Pear Technologies sich bei dem Design seiner Marke am Apple-Apfel orientiert habe. Auch ein Versuch der gestalterischen Änderung hin zu einer abstrakten birnenähnlichen Kunstfigur brachte Pear Technologies keinen Erfolg.

Gegenüberstellung der betroffenen Marken mit Alternativlogo

 

Ob Apple auf dem Gebiet der Computertechnologie nun für immer die markenrechtliche Monopolstellung bzgl. jeder Art von verwandten Obstlogos haben wird, wird sich zukünftig zeigen. Für ein rigoroses Vorgehen gegen potentielle Markenverletzer ist Apple jedenfalls bekannt (z.B. Streit mit Apfelkind) und wird zunehmend von der Rechtsprechung gestärkt. Vorteil: starke Marke!

Markenrechte an DotA 2

DotA 2 als heutige Wort-/Bildmarke

 

Wir können uns in dem Zuge auch fragen, warum eigentlich Valve die Namensrechte an DotA 2 hat. Schließlich führt das amerikanische Unternehmen doch auch einige international renommierte und mit hohen Preisgeldern dotierte Offline-Wettbewerbe durch.

 

Aber ist DotA nicht eigentlich ein Ableger von Blizzards Warcraft III? Die Entwickler der Modifikation DotA für Warcraft III damals waren die DotA-Allstars, welche schlussendlich auch einen Namensrechtsstreit mit Valve im Zuge des Launchs von DotA 2 im Jahr 2010 vor dem amerikanischen Marken- und Patentamt USIPO anzettelten. Valve hatte sich am 02.09.2010 zwei Wortmarken (also Marken bestehend aus Wörtern ohne individuelle bildliche Gestaltung) beim USIPO für Klasse 9 und 41 (Computerspiele und Wettbewerbe für Computerspiele) sichern lassen. Die Klassen sind dazu da, um verschiedene Waren und Dienstleistungen abzugrenzen. Mittlerweile waren die DotA-Allstars aber von Blizzard akquiriert worden, was Blizzard konsequenterweise zu einem eigenen Widerspruch zur Eintragung der Marke DotA2 veranlasste. Sie begründeten dies damit, dass der Name frei für die Community zugänglich sein sollte, da es sich um eine Modifikation handelt und die Community diese eben zum Wachsen brachte. Zudem hat sich durch die Etablierung der Modifikation eine gewisse Markenstärke entwickelt, welche Valve nun versuche, auszunutzen. Inoffiziell arbeitete Blizzard allerdings an einem eigenen DotA für Starcraft 2, welches wir heute in abgewandelter, weiterentwickelter Form als Heroes of the Storm kennen und wollte dieses schlichtweg mit der alten DotA Modifikation bewerben und somit quasi selbst die „eigene“ Markenstärke DotA’s ausnutzen.

Gamer sind verwundert

Überraschenderweise wurde mit Ankündigung von Valve‘s The International 2012 bekanntgegeben, dass der Widerspruch zurückgezogen und eine Abgrenzungsvereinbarung (oft auch: "Koexistenz") zwischen Blizzard und Valve geschlossen wurde. Diese beinhaltet, dass Valve die Namensrechte zur kommerziellen Nutzung in den eingetragenen Klassen behält und Blizzard lediglich nicht-kommerziell agieren darf, womit auch das eigene DotA für Starcraft 2 in Blizzard-Allstars und schließlich in Heroes of the Storm umbenannt werden musste.

 

Kein Wunder also, dass die Nutzer bis heute verwirrt sind, wem nun was zusteht und wer oder was zu wem gehört. Allerdings ist Blizzard an diesem Fakt selbst schuld, da sie es verschlafen haben, eine eigene DotA-Marke frühzeitig genug anzumelden, um sie dann auch geschützt kommerziell nutzen zu können. Vielleicht war das Thema der Weiterentwicklung DotA’s zu dieser Zeit auch noch nicht akut genug, weshalb von einer Anmeldung Abstand genommen wurde. Anders als in Deutschland (Die Benutzung der Marke innerhalb von 5 Jahren ist pro forma nachzuweisen) ist die Benutzung einer Marke in den USA nämlich maßgebliches Kriterium sowohl für die Entstehung als auch für die Aufrechterhaltung des Markenschutzes. Es müssen also Benutzungsnachweise eingereicht werden, die nicht nur pro forma sondern eben auch bona fide aufgestellt werden. Womöglich also kam Valve mit ihrer Markenanmeldung einfach zu einem glücklichen Zeitpunkt um die Ecke.

Bedeutung von Marken wird weiter wachsen!

An diesen Beispielen kann man erkennen, welche praktischen Auswirkungen Marken, Namen, Logos usw. sogar in der Spiele –und Computerbranche haben. Auch in der App-Welt ist dies ein beherrschendes Thema. Darüber hinaus spielt auch der urheberrechtliche Schutz an Computerspielen und Apps eine immer größer werdende Rolle. Es ist nicht auszuschließen, dass es auch zukünftig größere Streitigkeiten zwischen Publishern geben wird. Zumal die rechtlichen Aspekte bei kleinen Entwicklern und Publisherstudios meist nur ungenügend abgedeckt werden und so eben viele Schlupflöcher oder aber sogar Fallen entstehen. Eine Sensibilisierung bei jedweder kommerzieller Nutzung von Kennzeichen im Geschäftsverkehr ist daher unabdingbar.


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Kommentare: 4
  • #1

    Absche (Freitag, 23 Juni 2017 18:40)

    Ist ja anscheinend ein eigenes Geschäftsmodell, den richtigen Riecher für zukunftsträchtige Markennamen und Logos zu haben und sich diese frühzeitig zu sichern. Aber neben der Marke/Logo ist das Produkt selber ja oft Gegenstand von Piraterie z.B Lego-Steine.

  • #2

    msk (Freitag, 23 Juni 2017 18:46)

    Absolut richtig. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen. Z.B. Namens-/ Persönlichkeitsrechte (www.klaus-schmidt.de) oder ein Recht an der Marke, wenn du den Namen im Geschäftsverkehr schon längere Zeit genutzt hast (Malermeister Immerrot).
    Dass das Produkt dann oft selbst nachgeahmt wird, ist natürlich wiederum ein anderes Problem ja. Dort werden dann noch weiterreichende Rechte verletzt. Auch wenn es da wieder Beweisprobleme geben dürfte. ;)

  • #3

    Absche (Freitag, 23 Juni 2017 20:11)

    Ein entfernter Bekannter von mir ist als Jurist ständig für Lego in Asien unterwegs gewesen um Prozesse wegen Produktpiraterie zu führen. Wie ist das denn mit Markenschutz und Internet-Domänen?

  • #4

    msk (Freitag, 23 Juni 2017 20:14)

    Das Ist bestimmt auch total spannend, da in Asien rumzutingeln. Die nehmen das mit dem Recht ja auch nicht immer so ernst ;)
    Zum Thema Domainrecht kann ich gerne auch nochmal einen Blog schreiben, gute Idee!