Impressumspflicht auf Twitch

by msk


Oft gesehen und trotzdem weiß nicht jeder, wann und warum man es braucht - das Impressum auf Webseiten. Fast alle Webseiten benötigen heutzutage ein Impressum. Dieses Erfordernis ergibt sich aus den § 5 des Telemediengesetzes (TMG) und § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV). Du wirst dir womöglich die Frage stellen, ob das nur für deine eigenen Webseiten gilt, oder auch schon, wenn du online auf Drittseiten Content auf etwaigen Unterseiten (meistens deinem Kanal oder Account) zur Verfügung stellst. Folglich möchte ich mit dir konkret der Frage nachgehen, ob solch eine Pflicht für dich auch dann besteht, wenn du einen Channel auf einer Streaming Plattform angelegt hast und eigens kreierten Content mit anderen Menschen darüber teilst (wie etwa auf Twitch, YouTube oder in sozialen Medien).

Was ist ein Impressum?

Zuerst müssen wir klären, was ein Impressum rechtlich betrachtet überhaupt ist. Ein Impressum ist nichts anderes als eine Informationspflicht eines Diensteanbieters, der geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt Telemedien anbietet. Der Nutzer soll aus Verbraucherschutzgründen wissen, mit wem er es zu tun hat, um einer möglichen Anonymität und schweren Identifizierbarkeit im Internet entgegenzuwirken. Dies soll Vertrauen und rechtliche Sicherheit schaffen. Die Anforderungen an diese anzugebenden Informationen ergeben sich aus bereits o.g. § 5 TMG. Diese müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Mindest-Pflichtangaben sind daher:

  • Name und Vorname des Seitenbetreibers
  • Anschrift des Seitenbetreibers
  • Kontaktdaten des Seitenbetreibers
  • E-Mail-Adresse
  • Telefon-Nummer

Bei Unternehmen kommen ggf. weitere Pflichtangaben dazu:

  • Die Rechtsform des Unternehmens (GmbH, UG, GbR etc.)
  • Vertretungsberechtigte Personen
  • Handelsregisternummer, falls vorhanden
  • Umsatzsteuer-ID, falls vorhanden
  • Ein Link auf die Streitschlichtungsplattform der EU

Brauche ich als Streamer/Content-Anbieter auch ein Impressum?

Wie einleitend schon erwähnt kommt es auf die Begriffe „Diensteanbieter von Telemedien“, „geschäftsmäßig“ und „gegen Entgelt“ an. Twitch und YouTube bspw. gehören zweifelsfrei zu den Telemedien, da es sich dabei um Informations- und Kommunikationsdienste handelt. Jetzt kannst du dir wohl berechtigterweise die Frage stellen, ob es dann nicht ausreiche, wenn Twitch oder YouTube ihr eigenes Impressum angeben und die Contentersteller unter dem Deckmantel Amazons oder Googles aktiv sind.

Die Antwort lautet ganz klar: Nein. Denn es ist allgemein anerkannt, dass auch Teile von Webseiten ein eigenes Telemedium bilden können (Vgl. Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher TMG § 5 Rn. 7). Dies bedeutet, dass jeder Account, jeder Kanal und jeder individuell veröffentlichte Content einzeln zu bewerten ist und im Zweifel ein eigenes Telemedium darstellt. Dabei ist es egal, ob du diesen Content unter dem Dach von Twitch, YouTube oder Instagram anbietest, da du in der Regel mit dem Zurverfügungstellen deines Contents der Diensteanbieter sein wirst. Jedenfalls fast egal. Du musst nämlich geschäftsmäßig und gegen Entgelt tätig sein. Dieses dürfte in den allermeisten Fällen gegeben sein, bei denen dein Content nicht nur im engsten privaten Kreis anbieten wirst (Vgl. dazu meinen Blog zur Streamer-Einkommensteuerpflicht).  Wenn dein Kanal oder dein Content nur für rein private Zwecke betreibst, dann benötigst du theoretisch kein Impressum. Da die Grenzen vom reinen privaten Zweck bei der öffentlichen Wiedergabe nicht klar gesetzt werden können und demnach sehr eng auszulegen sind, würde ich jedoch im Zweifel immer zu einem Impressum raten. Speziell wenn dein Kanal größer wird und erst recht, wenn Einnahmen generiert werden oder zukünftig erzielt werden könnten. Etwas anderes würde gelten, wenn das Portal die Möglichkeit anbietet, deinen Kanal auf „privat“ zu stellen, sodass Dritte deinen Content nicht beliebig einsehen können (bspw. private Accounts auf Instagram oder private on-demand-Videos auf YouTube). Dieses deckt sich auch insoweit mit den Regelungen zur Anbieterkennzeichnung in § 55 RStV.

Wo muss ich das Impressum platzieren?

Das TMG gibt vor, dass die Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen. Auf Webseiten wird dies meistens am Ende der Seite durch einen Menüpunkt „Impressum“, der auf die notwendigen Angaben verlinkt, umgesetzt. Bei Streamingplattformen ist es aber ein wenig komplizierter.

Auf Twitch haben viele Streamer keine oder kaum impressumsähnliche Angaben in ihrer Kanalbeschreibung angegeben. Die Beschreibung dient eher zur Bewerbung des Kanals und ggf. zum Näherbringen der streamenden Person. Für viele ist die direkte Angabe der 5-10 Zeilen zum Impressum lästig und unattraktiv - möchte man doch „wichtige“ Informationen auf den ersten Blick an seine (potenziellen) Viewer richten und diese nicht gleich durch juristisches Bla-Bla vergraulen. Man könnte also von einer lästigen Pflicht sprechen, da es auf Twitch keine andere Möglichkeit gibt, Informationen anzugeben als eben in dieser Kanalbeschreibung. Auf YouTube, Facebook und Instagram sieht dies zum Glück etwas anders aus, da der Kanalbesitzer dort die Möglichkeit hat, Kanalbeschreibung und Content voneinander zu trennen. Es müssen dort also nicht unter jedes Video die notwendigen Angaben gemacht werden. 

 

Musst du also immer diese 5-10 Zeilen direkt hineinschreiben? Der BGH hat hierzu das Ausreichen der sogenannten Zwei-Klick-Lösung bejaht. Demnach soll die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über einen Link erreichbar ist, den Voraussetzungen der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit i.S.d. TMG entsprechen. Auf Twitch dürfte demnach in der Twitch-Kanalbeschreibung ein Banner „Impressum“ ausreichen, welches auf das Impressum auf einer Drittseite verlinkt, aus. Selbst ein öffentliches Google-Doc mit den notwendigen Angaben dürfte genügen, weshalb die Hürden hierbei nicht allzu hoch sein solltenb. Eine einfache Pop-Up-Einblendung ist dabei übrigens nicht ausreichend, da viele Nutzer diese Pop-Ups nicht angezeigt bekommen und die Voraussetzungen nach dem TMG somit nicht vorliegen. Auf YouTube, Facebook und Instagram könnte in der Kanalbeschreibung ebenso das „Impressum“ verlinkt werden. Falls ihr euch fragt, ob auch andere Begriffe statt „Impressum“ zulässig wären, würde ich dies konservativ verneinen. Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass Begriffe wie „Info“ oder „Information“ eben nicht ausreichen. Wofür ihr euch letztendlich entscheidet, obliegt da aber euch, solange die Erkenn- und Erreichbarkeit gewährleistet sind. Viele der großen Streamer wie Montanablack haben inmitten Ihrer Sponsoren, PC-Specs und Donationlists das volle Impressum abgebildet, um jeglichen Abmahngründen aus dem Weg zu gehen. Aber das betrifft noch lange nicht alle - viele machen sich dadurch angreifbar; eben auch, wenn man nicht ganz so groß ist wie Monte.

Was droht, wenn kein Impressum angegeben wird?

Apropos Abmahngründe: Verstöße gegen die Regelungen über die Informationspflicht sind abmahnfähig und können auch mit behördlichen Bußgeldern im mittleren fünfstelligen Bereich belegt werden, solange diese nicht missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sind.

 

Abmahnungen von Mitbewerbern, Anwälten oder Verbänden sind in der Praxis aber deutlich häufiger und immer wieder eine schmerzliche Überraschung. Solltet ihr die o.g. Kriterien aber alle einhalten, könnt ihr beruhigt weiterstreamen. 

 

Solltet ihr noch kein Impressum haben, helfen verlässliche Impressen-Generatoren weiter (z.B. auf www.digi-info.de, www.abmahnwelle.de oder www.e-recht24.de).


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